Allen Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff muss seit dem 30. April 2009 eine schriftliche Erklärung – die so genannte Konformitätserklärung – beigefügt sein, wenn sie in den Verkehr gebracht werden.
Eine Konformitätserklärung ist eine gesetzlich verpflichtende Erklärung des Herstellers, wonach das Produkt der für Deutschland und Europa verbindlichen Bedarfsgegenstände-Verordnung (EU) 10/2011 entspricht. Die Konformitätserklärung richtet sich an Überwachungsbehörden und Handelspartner und nicht an Endkunden. Bei Fragen wenden sie sich bitte an den Aussteller der Konformitätserklärung.
Dies hat auch Auswirkungen auf die Konformitätserklärung für Bedarfsgegenstände aus Kunststoff, die dafür bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen. Sie muss weiterhin jedem Bedarfsgegenstand aus Kunststoff beigefügt sein, der in den Verkehr gebracht wird. Jedoch haben sich die Anforderungen mit Inkrafttreten der neuen Verordnung verändert. Die vorliegende Information beschreibt die Anforderungen der VO 10/2011 an eine solche Konformitätserklärung aus Sicht der Hersteller von Mehrwegbedarfsgegenständen. Das Merkblatt versteht sich als Leitfaden und Hilfestellung bei der Umsetzung der o. g. Verordnung. Es wurde von den Mitgliedern der pro-K Fachgruppe Bedarfsgegenstände aus Kunststoff im Lebensmittelkontakt erstellt.
Das vorliegende Merkblatt „Die Konformitätserklärung für Mehrwegbedarfsgegenstände aus Kunststoff im Lebensmittelkontakt, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011“ wird von der Fachgruppe regelmäßig aktualisiert und erweitert. Die Anpassungen der 17. Änderungsverordnung 2023/1627 sind berücksichtigt.